Die Waffen einer Frau – Wehrpflicht reformieren

Die Jungen Liberalen Ruhr fordern, dass die Einziehung im Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht mehr an das Geschlecht gebunden wird. Die Einziehung im Spannungs- oder Verteidigungsfall richtet sich nach § 21 Wehrpflichtgesetz (WPflG), der auf die Wehrpflichtigen verweist. Diese sind gemäß § 1 Abs. 1 WPflG alle Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit deutscher Staatsbürgerschaft (ebenso Art. 12a Grundgesetz [GG]). Die Jungen Liberalen Bochum sind der Ansicht, dass diese Anknüpfung an das Geschlecht sachfremd und nicht mehr zeitgemäß ist. Daher sollte in §1 WPflG der erste Absatz wie folgt angepasst werden:

„Wehrpflichtig sind alle Menschen vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind…“.

Die Ausnahme von der Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall sollte nicht vom Geschlecht, sondern davon abhängig sein, ob eine Person Verpflichtungen gegenüber schutzbedürftigen Mitmenschen hat. Es sollten daher solche Personen von der Einziehung ausgenommen sein, die betreuungspflichtig sind, zum Beispiel bezüglich Minderjähriger, hilfsbedürftiger Senioren oder aufgrund geistiger und körperlicher Einschränkungen Hilfsbedürftiger etc.

Flächendeckende Ausstattung der Polizei mit CO-Warnmeldern

Die Jungen Liberalen Ruhrgebiet fordern, die landesweite Ausstattung von Polizeibeamten mit portablen Kohlenstoffmonoxid-Warnmeldern, welche dann im Außeneinsatz standardisiert an der Uniform befestigt werden können. So wird gewährleistet, dass die Beamten im Einsatz für die Bürgerinnen und Bürger sicherer ihrer Arbeit nachgehen können, ohne unwissend eine lebensgefährliche Kohlenmonoxidvergiftung zu riskieren.

Enterb doch wen du willst!

Die Jungen Liberalen Ruhrgebiet fordern die Abschaffung des 50%igen Pflichtteils im Erbrecht. Im Rahmen der Eigenverantwortung gestehen wir jedem Menschen das Recht zu seinen Nachlass so zu verteilen wie er es wünscht. Dazu gehört auch die vollständige Enterbung Angehöriger. Hierzu soll konkret § 2333 BGB so angepasst werden, dass keinerlei Voraussetzungen mehr neben einer notariellen Erfassung des Testaments nötig sind, um Verwandte rechtssicher zu enterben.

Begründung:
Eine vollständige Enterbung ist aktuell nur auf ausdrücklichen Wunsch unter Angabe von schwerwiegenden Gründen (Mordabsichten, bereits begangene schwere Straftaten direkt gegen den Erblasser oder nahe Verwandte, Verurteilung zu einer Haftstrafe länger als ein Jahr) möglich. Sind diese „Kriterien“ nicht erfüllt, so kann ein Erbe einen Pflichtteil des Erbes einklagen in Höhe von 50% des ursprünglichen Erbteils. Dies ist unabhängig vom Verhältnis zwischen Erbe und Erblasser. Eine vollständige Enterbung ist faktisch unmöglich, sollten keine juristischen Einschränkungen vorliegen, was dem liberalen Eigenverantwortungsprinzip grundlegend widerspricht.